Einkaufsbedingungen

Ausgabe November 2019

1. Anfragen, Bestellung und Auftragsbestätigung

1.1 Etwaige Anfragen von IPTE bei dem Lieferanten sind freibleibend und begründen für IPTE keine Verpflichtungen. IPTE Germany GmbH or IPTE Platzgummer GmbH (nachfolgend: „IPTE“) erteilt Aufträge oder andere Willenserklärungen schriftlich (d. h. per Brief, per Fax) oder in elektronischer Form (z.B. E-Mail). 
1.2 Diese Einkaufsbedingungen gelten für sämtliche Willenserklärungen, Verträge und rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen der IPTE mit ihren Lieferanten (nachfolgend „Lieferant“  genannt). Von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferanten finden keine Anwendung. Gegenbestätigungen des Lieferanten unter Hinweis auf  seine eigenen Geschäfts- und/oder Verkaufsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen; sie werden nicht Bestandteil von Vereinbarungen, es sei denn, die Bedingungen werden von IPTE schriftlich oder in elektronischer Form bestätigt.
1.3 Der Lieferant ist verpflichtet, IPTE auf etwaige Änderungen in der Annahme des Auftrages von IPTE ausdrücklich hinzuweisen. Ändert der Lieferant in der Bestätigung des Auftrages von IPTE dessen Inhalt, ist diese Änderung nur dann für uns verbindlich, wenn IPTE der Änderung ausdrücklich zustimmt. Ist dem Lieferanten eine im Vergleich zu dem Auftrag von IPTE technisch oder wirtschaftlich günstigere Lösung bekannt, wird er IPTE auch diese Alternative anbieten.
1.4 Aufträge sind durch den Lieferanten spätestens innerhalb von 5 Werktagen zu bestätigen. Hat der Lieferant nicht innerhalb von 3 Wochen nach Datum der Bestellung die Übernahme des Auftrags mit Preis - und Lieferangabe vorbehaltlos bestätigt, kann IPTE die Bestellung innerhalb einer Frist von weiteren 5 Wochen kostenfrei widerrufen. Der Widerruf erfolgt rechtzeitig, wenn er noch vor Zugang der Annahme erfolgt.
1.5 Die Aufträge werden unter der Bedingung erteilt, dass die Ausführung den deutschen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften, den Vorschriften zum Mindestlohn sowie den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entspricht.

2. Auftragsnummer, Lieferantennummer, Identnummer

2.1 Bestätigungen, Rechnungen, Lieferscheine und sonstiger Schriftwechsel müssen insbesondere versehen sein mit:
- unseren vollständigen Auftragsnummer
- Lieferantennummer
- unserer Identnummer.
2.2 Werden die Anforderungen der vorstehenden Ziffer 2.1. trotz einer Aufforderung durch IPTE nicht eingehalten, gilt das entsprechende Schriftstück so lange als nicht bei IPTE zugegangen, bis eine Klarstellung oder Vervollständigung durch den Lieferanten erfolgt.

3. Lieferfrist, Versandunterlagen, Teillieferungen

3.1 Die bestellten Muster und Waren müssen an den von IPTE genannten Liefertagen / -wochen bei den angegebenen Empfangsstellen zu den üblichen Entladezeiten eingegangen sein. Für die Rechtzeitigkeit der Leistung ist der Eingang an der Empfangsstelle maßgeblich.
3.2 Der Lieferant ist verpflichtet, zur Ausführung der Bestellung von IPTE beizustellende Unterlagen rechtzeitig anzufordern.
3.3 Falls der Lieferant feststellt, dass er die vereinbarten Liefertermine nicht einhalten kann, hat er sich unverzüglich mit IPTE in Verbindung zu setzen. Gehen Muster und Waren nicht zum vereinbarten Liefertermin an der angegebenen Empfangsstelle ein, ist IPTE nach ergebnislosem Ablauf einer weiteren, angemessenen Nachfrist berechtigt, statt Erfüllung nach Wahl von IPTE ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Einer vorgehenden Erklärung, die Annahme der Leistung abzulehnen, bedarf es nicht. Gesetzliche Ansprüche wegen Verzuges bleiben hiervon unberührt.
3.4 Der Lieferung sind Lieferschein und Packzettel sowie sämtliche gesetzlich vorgeschriebene Unterlagen, wie z. B. Ausweise, Zertifikate usw., beizufügen. In allen Versandunterlagen und auf der äußeren Verpackung sind die Bestellnummer und Angaben zur Abladestelle, Warenempfänger und Aufstellungsort vollständig anzugeben.
3.5 Geplante Teillieferungen sind der IPTE vorab anzukündigen. Sie sind nur zulässig, wenn IPTE der Teillieferung ausdrücklich zugestimmt hat. Die  Einwilligung durch IPTE darf nicht unbillig verweigert werden.
3.6 Auf Anforderung der IPTE hat der Lieferant auf Kosten der IPTE eine geeignete Transportversicherung abzuschließen.

4. Preise

Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise als Festpreise zzgl. etwaiger Umsatzsteuer und frei der Empfangsstation von IPTE einschließlich Verpackung und sonstiger Spesen.

5. Lieferung, Annahme durch IPTE

5.1 Lieferung und Versand erfolgen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. 
5.2 Trifft die Sendung in beschädigter Verpackung am Bestimmungsort ein, ist IPTE berechtigt, die Sendung ohne weitere inhaltliche Prüfung zurückzuweisen. Die Kosten einer eventuellen Rücksendung trägt der Lieferant.
5.3 Mehrkosten für eine zur Einhaltung des Liefertermins notwendige beschleunigte Beförderung sind vom Lieferanten zu tragen. Bei höherer Gewalt wie Naturkatastrophen, Unruhen, behördlichen Maßnahmen etc. sowie bei Transportstörungen, Streiks, Aussperrungen und sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen in dem Bereich der IPTE oder im Bereich unseres Lieferanten, die zur Einstellung oder Einschränkung unserer Produktion führen oder uns an der vereinbarten Annahme der bestellten Waren hindern, sind wir für ihre Dauer und im Umfang ihrer Wirkung von unseren Verpflichtungen aus dem Auftrag befreit, sofern IPTE diese Situation nicht mit zumutbaren Mitteln beseitigen können. Ansprüche des Lieferanten auf Gegenleistung sowie auf Schadensersatz sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Bei einer Behinderung der Annahme im Sinne dieser Ziffer 5. hat der Lieferant die Ware bis zur Übernahme durch uns auf seine Kosten und Gefahr ordnungsgemäß einzulagern.

6. Beschaffenheit,  Mängel, Rügeobliegenheiten, Abnahme

6.1 Der Lieferant gewährleistet, dass die bestellten Waren den vereinbarten Bedingungen, den von IPTE freigegebenen Mustern sowie den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und nicht mit Mängeln behaftet sind. Änderungen darf der Lieferant vornehmen, wenn IPTE vorher schriftlich oder in elektronischer Form zugestimmt hat.
6.2 Der Lieferant steht dafür ein, dass seine Lieferungen den Bestimmungen der Verordnung EG Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung), der Verordnung (EU) 2017/999 (Änderung der REACH-Verordnung) sowie der Chemikalien-Verbotsverordnung entsprechen. Der Lieferant stellt IPTE die nach der REACH-Verordnung vorgesehenen Sicherheitsdatenblätter und/oder Informationen unaufgefordert zur Verfügung.
6.3 Als Mängel im Sinne der vorstehenden Regelungen gelten auch eine Falschlieferung oder nicht unerhebliche Abweichungen in der Liefermenge. Etwaige in der Bestellung angegebenen Gewichte sind mit 3% Toleranz einzuhalten.
6.4 Die Gewährleistung des Lieferanten im Sinne der obigen Absätze erstreckt sich auch auf die von Unterlieferanten bezogenen Teile und Leistungen.
6.5 IPTE verpflichtet sich, die Ware unverzüglich auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Entdeckte Mängel sind innerhalb einer angemessenen Frist zu rügen. Die Rüge ist jedenfalls rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von fünf Werktagen gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab ihrer Entdeckung beim Lieferanten eingeht.Für die Untersuchung der gelieferten Waren sowie für die Anzeige von offenkundigen und verdeckten Mängeln ist IPTE an Formvorschriften nicht gebunden.
6.6 Die Abnahme nach dem Stichproben-Verfahren wird gesondert vereinbart.

7. Zahlung

7.1 Rechnungen müssen zur eindeutigen Identifikation die IPTE - Auftragsnummer, die Lieferscheinnummer und sämtliche gesetzlichen Pflichtangaben, insbesondere die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Lieferanten, beinhalten. IPTE zahlt nach ihrer Wahl 30 Tage nach Liefereingang unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb weiterer 30 Tage netto. Bei Rechnungseingang nach Lieferung wird für die Ermittlung der Zahlungsfrist das Rechnungsdatum und bei zu frühen Lieferungen der vereinbarte Liefertermin genommen.
7.2 Bei Skontozahlung stellen Sie IPTE auf Wunsch gegen den Scheck bzw. die Zahlung von IPTE einen Wechsel mit Ihrer Ausstellerunterschrift mit einer Laufzeit von 90 Tagen kostenfrei zur Verfügung.
7.3 Falls für eine Lieferung / Leistung Teilzahlung vereinbart wurde, darf die Rechnung erst nach Erfüllung des vereinbarten Leistungsumfangs mit dem dafür zutreffenden Teilbetrag gestellt werden.
7.4 Die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen IPTE uneingeschränkt zu.

8. Übertragbarkeit, Durchführung von Dienst- und Werkleistungen im Betrieb des Lieferanten

8.1 Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis oder das Vertragsverhältnis insgesamt dürfen nur mit einer vorherigen schriftlichen oder in elektronischer Form erfolgten Zustimmung der IPTE auf Dritte übertragen werden. Der Lieferant wird uns unverzüglich vorher informieren, falls aufgrund verlängerter Eigentumsrechte etwaige Vorlieferanten die Abtretung der gegen uns entstehenden Forderungen notwendig wird.
8.2 Dienst- oder Werkleistungen wird der Lieferant in seinen eigenen Betriebsstätten mit eigenen Mitarbeitern ausführen. Eine Untervergabe von Leistungen an Subunternehmer oder sonstige Dritte bedarf der ausdrücklichen Einwilligung von IPTE.

9. Gewährleistung

9.1 Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit sich nicht aus diesen Einkaufsbedingungen etwas anderes ergibt. Geleistete Zahlungen gelten nicht als Anerkenntnis ordnungsgemäßer Lieferung.
9.2 Mängel der Ware, auch wenn sie bei Stichprobenabnahme nicht festgestellt worden sind, berechtigen IPTE, nach ihrer Wahl zunächst entweder Ersatzlieferung oder Nachbesserung zu verlangen. Nach erfolglosem Ablauf einer hierfür gesetzten angemessenen Frist oder in sonstigen gesetztlich nach § 437 BGB geregelten Fällen kann IPTE außerdem Kaufpreisherabsetzung,  Rückgängigmachung des Vertrages oder Schadensersatz verlangen.
9.3 IPTE ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Lieferant mit der Mängelbeseitigung in Verzug ist. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für IPTE unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden), bedarf es keiner Fristsetzung. IPTE wird den Lieferanten vorab oder unverzüglich von der Selbstvornahme unterrichten.
9.4 Eine Schadensersatzpflicht ist grundsätzlich nur gegeben, wenn den Lieferanten ein Verschulden an dem von ihm verursachten Schaden trifft. Für Maßnahmen von IPTE zur Schadensabwehr (z. B. Rückrufaktion ) haftet der Lieferant, soweit er hierzu rechtlich verpflichtet ist, wie etwa in Fällen des Produkthaftungsgesetzes.
9.5 Die Kosten, die IPTE durch die Prüfung und Aussortierung mangelhafter Ware entstehen, hat der Lieferant zu erstatten. Etwaig erforderliche Aufwendungen für Ein- und Ausbau, Transport- und Wegekosten und sonstige mangelbedingten Aufwendungen hat der Lieferant nach Maßgabe der §§ 439 Abs. 2 und Abs. 3 BGB zu tragen. Stellt IPTE Mängel erst bei der Be - oder Verarbeitung oder bei der Inbetriebnahme fest, kann IPTE von dem Lieferanten Ersatz der bis dahin nutzlos aufgewendeten Kosten verlangen.
9.6 Soweit nicht anders vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate ab Abnahme der Ware durch IPTE. Die Möglichkeit des Rückgriffs auf den Lieferanten in Fällen mangelbedingter Aufwendungen der IPTE gegenüber ihren Kunden bzw. Endkungen nach Maßgabe des § 445a BGB bleibt unberührt. Bei Nachbesserungen durch den Lieferanten oder Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistung neu mit der Lieferung der nachgebesserten Ware bzw. der Ersatzware, wenn der Lieferant in Erfüllung seiner Verpflichtung zur Mängelbeseitigung gehandelt hat. Zur Erhaltung der in Punkt 9.2 bezeichneten Rechte über die vorgenannte Gewährleistungsfrist hinaus genügt es, wenn IPTE die Mängel dem Lieferanten innerhalb dieser Frist angezeigt hat. 
9.7 Wird IPTE aus Produkthaftung, aus Gründen der Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder der Verletzung anderer gesetzlicher Vorschriften, die der Lieferant zu vertreten hat,  von Dritten in Anspruch genommen, wird der Lieferant IPTE auf erstes Anfordern  von solchen Ansprüchen und Kosten freistellen, soweit die vom Lieferanten gelieferten Waren oder Wareneinzelteile für die Schäden ursächlich waren. IPTE wird den Lieferanten von einer Inanspruchnahme Dritter unverzüglich informieren und ihm Gelegenheit geben, zu den Ansprüchen Stellung zu nehmen. Der Lieferant verpflichtet sich, IPTE unverzüglich sämtliche Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Verteidigung gegen die Ansprüche erforderlich sind.
9.8 Ersetzt IPTE Dritten bei Inanspruchnahme deren Schäden, so erstattet der Lieferant unsere Aufwendungen, wenn und soweit IPTE nach den vorgenannten Bestimmungen Freistellung hätte verlangen können. Wird IPTE aufgrund verschuldungsunabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber nicht abdingbaren ausländischem Recht in Anspruch genommen, tritt der Lieferant gegenüber IPTE insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde.

10. Haftung, Haftpflichtversicherung

10.1 Die Haftung des Lieferanten richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
10.2 Für Schäden, die durch gelieferte Waren bzw. von dem Lieferanten, seinen gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung verursacht werden können, hat der Lieferant auf seine Kosten eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen und fortzuführen.
10.3 Die Deckungssumme pro Personen- und Sachschaden muss zur Abdeckung sämtlicher bei Vertragsschluss als mögliche Folge vorhersehbaren, vertragstypischen Schäden ausreichen. Die Haftpflichtversicherung muss während der Dauer des Vertrags - d. h. bis zum jeweiligen Ablauf der Mängelverjährung - aufrecht erhalten werden. Die Höhe der Deckungssumme je Schadenereignis ist IPTE auf Verlangen nachzuweisen. Durch den Abschluss und Nachweis der Haftpflichtversicherung wird der Umfang der gesetzlichen Haftung nicht eingeschränkt.

11. Rücksendungen

Soweit IPTE nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen oder nach Gesetz Waren zurücksendet, werden diese grundsätzlich mit deren Wert belastet. Der Lieferant trägt Kosten und Gefahr des Versandes.

12. Konstruktionsschutz

12.1 Dem Lieferanten zur Verfügung gestellte Zeichnungen, Normenblätter, Druckvorlagen, Lehren, Muster, Modelle, Profile, Werkzeuge, Presstonnen u. ä. (nachfolgend: „Konstruktionsmaterialien“) bleiben Eigentum von IPTE, sind geheim zu halten und dürfen nicht ohne Einwilligung von IPTE Dritten zugänglich gemacht werden. Die Konstruktionsmaterialien dürfen vom Lieferanten nicht für außerhalb des Vertragsverhältnisses mit IPTE liegende Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.
12.2 Der Lieferant ergreift angemessene Schutzmaßnahmen, um die Geheimhaltung sicher zu stellen und wird auch die Mitarbeiter und sonstigen mit der Vertragserfüllung betrauten Personen zur Geheimhaltung verpflichten. Missbrauch zieht Schadensersatzanspruch nach sich und berechtigt IPTE, ganz oder teilweise vom Vertrag entschädigungslos zurückzutreten. Nach Beendigung des Vertrages oder auf ausdrückliches Verlangen von IPTE sind die Konstruktionsmaterialien nach Wahl von IPTE entweder umgehend zu vernichten und ein entsprechender Nachweis vorzulegen oder an IPTE herauszugeben.
12.3 Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Konstruktionsmaterialien und sonstige Unterlagen, die vom Lieferanten im Rahmen der Vertragsbeziehung nach besonderen Angaben der IPTE angefertigt werden.

13. Gewerbliche Schutzrechte

13.1 Der Lieferant übernimmt die volle und selbständige Gewähr dafür, dass durch die Lieferung, den Vertrieb und die sonstige vertragsgemäße Benutzung der bestellten Gegenstände Schutzrechte (insbesondere Marken-, Patent- oder Designrechte, Urheberrechte) im In - und Ausland nicht verletzt werden, und stellt IPTE nach Maßgabe der Ziffer 9.7 dieser Einkaufsbedingungen von allen Ansprüchen frei, die gegenüber IPTE aus einer Schutzverletzung geltend gemacht werden. Bei Verletzung von Schutzrechten Dritter stehen der IPTE gegen den Lieferanten außer Schadensersatzansprüchen auch alle gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche aus Sach - und Rechtsmängeln zu; das gilt auch für Teile, die der Lieferant von Dritten bezogen hat. Bei Benutzung von Schutzrechten Dritter aufgrund vom Lieferanten abgeschlossener Lizenzverträge mit territorial begrenzten Geltungsbereich hat der Lieferant dafür zu sorgen, dass die Benutzung in allen Ländern erlaubt ist, in denen entsprechende Schutzrechte bestehen.
13.2 Sofern der Lieferant über Schutzrechte verfügt, welche die Anwendung der von ihm gelieferten und für eine spezielle Verwendung geschaffenen Erzeugnisse, zum Gegenstand haben, gewährt er der IPTE an seinen Schutzrechten im Umfange der gelieferten Erzeugnisse ein einfaches, kostenloses, weltweites, zeitlich unbeschränktes und auf Kunden bzw. Endkunden übertragbares und unterlizenzierbares Mitbenutzungsrecht.

14. Formen, Werkzeuge, Vorrichtungen

Formen, Werkzeuge u. ä. die ganz oder zum Teil auf Kosten von IPTE angefertigt wurden, sind vom Lieferanten sorgfältig zu verwahren, so dass sie jederzeit benutzbar sind. Bei von IPTE festgestellten Lieferschwierigkeiten ist IPTE berechtigt, die kostenlose Überlassung der vorgenannten Teile zu verlangen, ohne dass dem Lieferanten ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, und zwar gleichgültig, ob diese Teile im Eigentum von IPTE stehen oder nicht.

15. Ersatzteile - Lieferung

Der Lieferant von Waren, die von IPTE unverarbeitet oder verarbeitet weiterveräußert werden, verpflichtet sich, bei Bauelementen mindestens zehn Jahre nach der letzten Lieferung für die Serienfertigung an IPTE noch Nachbestellungen auszuführen und bei zusammengesetzten Waren mindestens für den gleichen Zeitraum Ersatzteilbestellungen auszuführen.

16. Beistellware

Der Lieferant muss Beistellware gesondert lagern und als unser Eigentum kennzeichnen. Ohne besondere Erlaubnis darf die Beistellware nur zur Herstellung des von uns bestellten Produktes verwendet werden, wobei wir Hersteller und Eigentümer des neuen Produktes werden. Treffen mehrere derartige Herstellerklauseln zusammen, wird IPTE Mithersteller und damit Miteigentümer des neuen Produktes entsprechend dem Wert unserer Beistellware am Gesamtwert der verarbeiteten Waren aller Mithersteller. Überschüssige Beistellware ist vom Lieferanten unaufgefordert zurückzugeben oder kann von IPTE jederzeit abgeholt werden. Im Übrigen darf der Lieferant die bei Dritten auf Rechnung beigestellte Ware nur an seine eigene oder die von IPTE genannte Adresse abrufen. Die Beistellware geht dann unmittelbar mit der Übergabe an den Lieferanten in das Eigentum von IPTE über. 

17. Weitergeltung bei Teilnichtigkeit

Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen aus irgendeinem Grunde nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. IPTE und der Lieferant verpflichten sich, die nichtige Bestimmung – soweit rechtlich möglich – durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck wirtschaftlich am Nächsten kommt. Entsprechendes gilt bei der Undurchführbarkeit bestimmter Regelungen sowie in Fällen, in denen der Vertrag und/oder diese Einkaufsbedingungen Lücken aufweisen.

18. Rücktritt wegen Vermögensverschlechterung

IPTE ist berechtigt, vom Vertrag insgesamt oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten, wenn die Kreditwürdigkeit oder Lieferfähigkeit des Lieferanten sich derart verschlechtert, dass eine Erfüllung des Vertrages gefährdet erscheint. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Lieferant seine Zahlungen ganz oder teilweise einstellt, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Lieferanten von Seiten der IPTE oder Dritten eingeleitet werden, der Lieferant insolvent wird, ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren gegen ihn eingeleitet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen ihn mangels Masse abgelehnt wird. 

19. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

19.1 Erfüllungsort ist die von uns angegebene Empfangsstelle. 
19.2 Gerichtsstand, auch für Wechsel- und Scheckansprüche, ist Erlangen. IPTE ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
19.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des deutschen Internationalen Privatrechts.